Wer in Deutschland Asyl sucht und vom Staat registriert wurde, ist offiziell ein/e Asylbewerber/in. Dementsprechend gelten dann auch bestimmte Regeln und Gesetze für den deutschen Arbeitsmarkt. Hier ein paar Infos nach aktuell geltendem Recht:
✅ Man darf arbeiten:
– nach drei Monaten, wenn man NICHT zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet ist.
– nach sechs Monaten, wenn man zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet ist.
❌ Man darf NICHT arbeiten:
– wenn die Frist von sechs Monaten in einer Aufnahmeinrichtung noch nicht abgelaufen ist.
– das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde
– man kommt aus einem sicheren Herkunfsstaat (z.B. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Republik Moldau, Senegal und Serbien) und hat nach 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt.
– man hat den rechtlichen Status „geduldet“, konnte aber bisher nicht abgeschoben werden, weil man das z.B. selbst verhindert oder den eigenen Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht nachkommt oder weil bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.
❗ Sonderfall Duldung:
Wer sich um Asyl beworben hat und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen negativen Bescheid erhält, hat somit keine Aufenthaltserlaubnis und ist „ausreisepflichtig“, muss also Deutschland innerhalb einer vom BAMF festgelegten Frist verlassen. Der Staat muss in diesem Fall eine Abschiebung (AsylG §34) ins Heimatland oder einen aufnahmebereiten Drittstaat (mit Frist) androhen. Verstreicht diese Frist und die Abschiebung oder Rückführung ist nicht möglich (z.B. aus rechtlichen Gründen), erhält man den Status der „Duldung“, ist also vom Staat „geduldet“, obwohl man eigentlich keine Berechtigung mehr hat, in Deutschland bleiben zu dürfen.
✅ Ich bin „geduldet“ – darf ich dann arbeiten?
Als Geduldete/r hat man einen Arbeitsmarktzugang…
– nach drei Monaten, wenn man nicht zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet ist. Ausnahme: Es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.
– nach sechs Monaten, wenn man zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung verpflichtet ist. Ausnahme: Es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor.