Neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Seit dem 18.11. wird das erneuerte Fachkräfteeinwanderungsgesetz des Bundes Schritt für Schritt in die Tat umgesetzt – was hat sich bereits geändert?

Abgesenkte Gehaltsgrenzen:
Die Gehaltsschwellen für die Blaue Karte EU in Regel- und Engpassberufen werden deutlich abgesenkt. Künftig gilt ein Mindestgehalt von 45,3 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2023: 39.682,80 Euro) für die Engpassberufe und Berufsanfängerinnen und -anfänger, sowie 50 % (im Jahr 2023: rund 43.800 Euro) für alle anderen Berufe.

Erweiterter Personenkreis:
Die Möglichkeit, eine Blaue Karte EU zu erhalten, wird einem größeren Personenkreis eröffnet.

  • Zum Beispiel können ausländische Akademiker*innen, die innerhalb der letzten drei Jahre einen Hochschulabschluss erworben haben, eine Blaue Karte EU erhalten, wenn diese mit dem Job in Deutschland ein Mindestgehalt von 45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (im Jahr 2023: 39.682,80 Euro) erreichen. Dies gilt sowohl für Engpass- als auch Regelberufe.
  • IT-Spezialist*innen können künftig eine Blaue Karte EU erhalten, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens drei Jahre vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können. In diesem Fall gilt die niedrigere Gehaltsschwelle für Engpassberufe (45,3% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2023: 39.682,80 Euro).
  • Die Liste der Engpassberufe für die Blaue Karte EU wird deutlich erweitert – eine ausführliche Liste der Engpassberufe findet sich unter: https://www.make-it-in-germany.com/fileadmin/1_Rebrush_2022/a_Fachkraefte/PDF-Dateien/3_Visum_u_Aufenthalt/2023_Engpassberufe_DE.pdf

Familiennachzug:
Wer als hochqualifizierte Fachkraft aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland kommt, soll künftig nicht nur den Ehepartner und die Kinder mitbringen dürfen, sondern auch Eltern und Schwiegereltern. Voraussetzung: Der Lebensunterhalt für die Angehörigen muss gesichert sein. Sozialleistungen beantragen können die Eltern nicht.

Westbalkanregelung:
Die Westbalkanregelung eröffnet Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien für jede Art von Beschäftigung in nicht-reglementierten Berufen einen Arbeitsmarktzugang in Deutschland. Die Regelung war ursprünglich bis Ende 2023 befristet – sie ist nun entfristet! Ab Juni 2024 beträgt das Kontingent jährlich 50.000 (anstelle der bisherigen 25.000) Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit.

WestbalkanregelungVoraussetzungen für die Einreise nach Deutschland:

  • Der Arbeitgeber muss ein verbindliches Arbeitsplatzangebot in Deutschland aussprechen.
  • Potenzielle Beschäftigte dürfen in den letzten 24 Monaten vor der Visumsbeantragung keine Unterstützung nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben.
  • Die visumbezogenen Bedingungen der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung müssen erfüllt sein.

Bei der Terminvergabe für den Visumantrag wird auf Chancengleichheit geachtet. Deswegen werden Termine monatlich nach dem Losverfahren vergeben. Interessierte können sich in der ersten Monatshälfte auf der Website der deutschen Botschaft in ihrem Herkunftsland registrieren. Dann wird per Zufall entschieden, wer im nächsten Monat einen Antragstermin erhält. Wer keinen Termin bekommen hat, muss es im nächsten Registrierungszeitraum erneut probieren.

Weitere Neuerungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz gelten ab März und Juni 2024!

Mehr Informationen unter:
https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz?gad_source=1
https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/ausland/westbalkanregelung-2159178