1.März: Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Am Freitag, 1. März, tritt die zweite Stufe des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes in Kraft. Die neuen Regelungen bringen Erleichterungen für die Beschäftigung von Fachkräften mit Berufserfahrung aus dem Nicht-EU-Ausland. Zudem wird – unabhängig von der Qualifikation – eine kurzzeitige Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Branchen mit großem Bedarf möglich.

Neue Regelungen zu Berufserfahrung und ausländischem Abschluss:
Dies betrifft unter anderem den Aufenthalt zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation. Auch ohne dass ihr Abschluss in Deutschland formal anerkannt ist, dürfen ausländische Fachkräfte künftig in nicht reglementierten Berufen in Deutschland arbeiten.

Voraussetzung:

  • zwei Jahre Berufserfahrung
  • ein im Herkunftsland staatlich anerkannter Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer.
  • eine Beschäftigung von mindestens 30 Stunden pro Woche
  • die Bindung des Arbeitgebers an einen Tarifvertrag und eine Vergütung zu den geltenden tariflichen Bestimmungen

„Anerkennungspartnerschaft“:
Wenn die (tarifliche) Gehaltsschwelle nicht erreicht wird, kann die künftige Fachkraft dann – soweit dies berufsrechtlich erlaubt ist – einen Aufenthaltstitel erhalten und in Deutschland bereits vom ersten Tag an eine Beschäftigung aufnehmen, obwohl ihr Berufsabschluss noch nicht anerkannt ist. Dies gilt auch, wenn noch Qualifizierungsmaßnahmen notwendig sind. Voraussetzung ist neben einem Arbeitsvertrag eine mindestens zweijährige Berufsqualifikation.

Kurzzeitige Beschäftigung in Branchen mit großem Bedarf:
Die Bundesagentur für Arbeit setzt das Kontingent fest – für das Jahr 2024 liegt es bei 25.000 ausländischen Arbeitskräften für alle Branchen. Erntehelfer*innen in der Landwirtschaft sind davon ausgenommen. Damit können Arbeitskräfte aus Nicht- EU-Ländern, unabhängig von einer Qualifikation, acht Monate lang in Deutschland arbeiten. Voraussetzung ist ein tarifgebundener Arbeitgeber. Die Beschäftigung muss mindestens 30 Stunden die Woche betragen und ist vom ersten Tag an sozialversicherungspflichtig.

Mehr dazu:
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/zuwanderung-auslaendische-fachkraefte-beschaeftigen_76_472860.html
https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwanderungsgesetz?gad_source=1